Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 184
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 07.07.2022 – L 14 R 184/21Zitiert von 2
- BSG, 08.08.2024 – B 5 R 15/22 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und Abs 2a Nr 1 SGB 6 - rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit - Werkstatt für behinderte Menschen - Prognose einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt)Zitiert von 3
- LSG Bayern, 15.02.2023 – L 19 R 308/18
- BSG, 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R(Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation iS des § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit der nach § 42 Abs 1 Nr 1 und 3 SGB 9 iVm § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 vorgenommenen Zuständigkeitsabgrenzung)Zitiert von 17
- LSG Bayern, 26.10.2022 – L 19 R 331/18Zitiert von 1
- LSG Bayern, 30.11.2022 – L 19 R 584/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 1 R 3/20
- LSG Hamburg, 27.05.2025 – L 3 R 67/22 D
184 Entscheidungen zu § 11 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/11#abs-1 (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/11#abs-2 (2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/11#abs-2a (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/11#abs-3 (3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.